Sonntag, 25. Mai 2008

Kämpferinnen gege KIK

WDR Beitrag

Wir

Wir sind eine Selbsthilfegruppenorganisation, die sich mit juristischen Mitteln gegen Lohndumping wehrt.

Wir prüfen ständig die Entwicklung in der deutschen Gesellschaft sowie auch die Rechtsprechung.
In geeigneten Fällen führen wir Musterverfahren an den zuständigen Arbeitsgerichten durch.
Die kollektive Rechtsdurchsetzung ist unser Ziel.

Lohndumping Selbsthilfe Organisation (LSO)

c/o Rüdiger Weber

0163 - 8044309 (Wir rufen zurück)
Evinger Str. 224
44135 Dortmund

Bekomme ich auch eine Nachzahlung - Für wen gilt dieses Urteil 10 Ca 279/08 des Arbeitsgerichtes Dortmund



Der Sachverhalt:

KIK ist zur Nachzahlung von Gehaltsteilen verurteilt worden. Im vorliegenden Fall hatte KIK jahrelang nur 5.20 Euro brutto gezahlt, der Richter sah allerdings 7.90 - 8.20 als zu zahlenden Mindestlohn an.

Für einen Zeitraum von 4 Jahren wurde eine Nachzahlung von ca. 9000 Euro errechnet.

Selbstverständlich gilt dieses Urteil nur für die Klägerin, die hier Klage eingereicht hat und für KIK als beklagten Arbeitgeber.

Da das Urteil aber durchaus eine Signalwirkung hat darf wohl davon ausgegangen werden, daß der Discounter KIK hier in den Instanzenweg, notfalls bis zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt gehen wird.

Sollten nämlich alle betroffenen Arbeitnehmer auf die Idee kommen eine gleichartige Klage einzureichen so könnte das durchaus für den Konzern teuer werden.

Im vorliegenden Falle hat der Richter die Nachzahlung für 4 Jahre rückwirkend als rechtens erachtet und entsprechend geurteilt.

Die Klage war im Oktober 2007 am Arbeitsgericht Dortmund eingereicht worden, erst am 14.5.2008, also ca. 8 Monate später wurde das Urteil verkündet.

Wenn Kik den Weg in die Instanzen geht; zuerst zum Landesarbeitsgericht nach Hamm und später vielleicht zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt, so werden bestimmt noch 2 - 3 Jahre vergehen, bis hier ein höchstrichterliches Urteil vorliegt.

Der Konzern hat nach eigenen Angaben ca. 18 000 Mitarbeiter, davon ca. 9000 Teilzeitmitarbeiter / innen.

Sollten davon nur 1000 Mitarbeiterinnen auf die Idee kommen ebenfalls eine Klage einzureichen und sollten ihnen als Klägerinnen nur durchschnittlich 5000 Euro zugesprochen werden so käme auf KIK eine finanzielle Belastung von 5 Millionen Euro zu.

Das würde die Bilanz wohl doch ein wenig beeinflussen; oder auch nicht, denn der Konzern macht ca. 1,2 Milliarden Jahresumsatz.

Vielleicht würde als Folge dieser Rechtsprechung auch nur das Sponsoring der Sportvereine gekürzt oder gestrichen ? Denn bekanntlich finanziert KIK die Vereine VFL Bochum, (Fussball - Bundesliga) und EHC Eintracht Dortmund. (Eishockey)

Der Konzern müsste natürlich nur zahlen, wenn er aufgrund weiterer Klagen und weiterer Urteile zur Nachzahlung von Gehältern verurteilt würde.

Frage: Sind die Fälle denn dann nicht längst verjährt ?

Jein, einige sicherlich, weil man nicht für ewige Zeiten zurück bzw. nachfordern kann, im vorliegenden Falle waren 4 Jahre als Nachforderungszeitraum anerkannt worden, andere sicherlich nicht, weil die Fälle in diesem zeitlichen Rahmen liegen.

Frage: Wie kann ich als betroffener KIK Mitarbeiter die Verjährung im eigenen Fall verhindern?

Durch Einreichung einer entsprechenden Klage am zuständigen Arbeitsgericht. Die Klage hemmt die Verjährung.

Frage: Wie gehe ich am besten vor ?

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie die Gewerkschaft einschalten. Die dortige Rechtsabteilung übernimmt dann den Fall.

Frage: was mache ich, wenn ich nicht in der Gewerkschaft bin ?

Sie sollten sich unserer Interessengemeinschaft anschliessen. Wir organisieren den die Fälle und sorgen erst einmal dafür, daß keine Verjährung eintritt.

Frage: Welche Vorteile hat das für mich ?

Ihre Forderung verjährt nicht, Sie können entweder selbst klagen und ein eigenes Urteil herbeiführen; oder Sie warten zusammen mit den anderen Betroffenen darauf, daß durch die Führung eines Musterverfahrens der Sachverhalt geklärt wird.

Frage: Welche Kosten entstehen mir als Kläger ?

Die Kosten entstehen in Abhängigkeit vom Streitwert. Sie müssen anhand der jeweiligen Gebührentatbestände be - und abgerechnet werden. Wer z.B. 10 000 Euro von KIK fordern kann hat höhere Kosten zu akzeptieren als derjenige, der z.B. aufgrund kürzerer Beschäftigungsdauer nur 3500 Euro von KIK fordern kann.

Dazu muss vorweg gefragt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist ?
Wenn ja übernimmt diese die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Es bedarf insoweit der Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung .

Wenn Sie selbst klagen wollen:

Die Einschaltung eines Anwaltes ist ratsam, schliesslich ist bereits bekannt, daß KIK viele verschiedene Arbeitsvertragsvarianten eingesetzt hat und es kommt immer im Einzelfall auf den vorhandenen Arbeitsvertrag an.

Bereits aus standes - und wettbewerbsrechtlichen Gründen darf ein Rechtsanwalt keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne anschliessende Gebührenabrechnung erbringen. Ein Anwalt, der nur einen einzelnen Fall dieser Art bearbeitet, wird sicherlich eine entsprechende Beratungsgebühr erheben und bei der Auftragserteilung einen entsprechenden Kostenvorschuß verlangen.

Wichtig: Auch wenn Sie den Prozess gewinnen müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen. Ein Kostenausgleichsanspruch gegen die verlierende Partei, in diesem Falle also KIK, besteht - anders als beim amts - oder landgerichtlichen Verfahren - beim arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht.

Wenn Sie sich uns anschliessen wollen:

Hier gilt der Spruch: Besser gemeinsam als einsam !

Ein Anwalt, der sich in die Sache eingearbeitet hat kennt den Sachverhalt aus vielen Akten. Es variieren immer nur die Beschäftigungszeiten, die Höhe der Stundenlöhne und die vorliegenden Arbeitsverträge.

Im geplanten Musterverfahren können die Interessen vieler Kläger gebündelt werden.

Zur Aufbereitung der Akten benötigen wir einen Unkostenbeitrag in Höhe von 100 EURO von Ihnen, zusätzlich sind 20 EURO in den Prozesskostenfond einzuzahlen.

Ihre Kosten betragen somit zu Anfang 120 EURO.

Frage: Welche Unterlagen werden zur Prüfung benötigt:

Arbeitsvertrag
Lohnabrechnung
Kontoauszüge
Kündigungsschreiben


Frage:

Wohin muss ich die Unterlagen senden ?

Kanzlei Frank Feser
Dellbrücker Mauspfad 319

51 069 Köln


Frage: Wohin muss ich den Organisationsbeitrag (120 EURO) überweisen ?

Kontoinhaber: LSO e.V.

Bank für Sozialwirtschaft
Stichwort: Bearbeitungskosten KIK
Konto: 10 69800 BLZ 370 205 00



Für Auskünfte / Rückfragen:

Lohndumping Selbsthilfe Organisation (LSO)

Rüdiger Weber

0163 - 8044309 (Wir rufen zurück)

Hinweis:
Nach Einreichung der Unterlagen / Zahlung der Kosten wird die Verjährungsfrage geprüft, eine Vollmacht von Ihnen angefordert und ggfls. der erforderliche Schriftsatz zur Unterbrechung der Verjährung an das zuständige Arbeitsgericht versandt.



Einige Hinweise zu den juristischen Möglichkeiten:

Sammelverfahren im Kapitalanlagerecht nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

http://www.verbraucherschutz-forum.de
































Gerichtsurteil : Arbeitsgericht Dortmund - Kik muss kräftig nachzahlen


Alles, nur kein Lohndumping: Die Billig-Textilkette Kik muss einer geringfügig Beschäftigten mehrere Tausend Euro Lohn nachzahlen.

Die Frau sei mit einem Stundenlohn von 5,20 Euro unangemessen niedrig vergütet worden, entschied am Mittwoch das Arbeitsgericht Dortmund.

Das zur Tengelmann-Gruppe gehörende Unternehmen mit Sitz in Bönen (Kreis Unna) muss nun für die vergangenen vier Jahre die Differenz zu einem angemessenen Lohn, der zwischen 7,90 und 8,20 Euro liegt, nachzahlen. Insgesamt sind dies über 9000 Euro. Die Klage der Frau auf Nachzahlung von Lohn während Urlaubs in dieser Zeit wurde abgewiesen. Es sei nicht genau genug dargestellt worden, wann sie Urlaub genommen habe.

Unterstützung von der Gewerkschaft

Die 46 Jahre alte Klägerin wird von der Gewerkschaft Verdi unterstützt. Die Geschäftsführerin des Bezirks Mülheim-Oberhausen, Henrike Greven, äußerte sich erfreut über das Urteil. "Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei den auffällig niedrigen Entlohnungen bei Kik um eine sittenwidrige Entlohnung handelt", sagte Greven.


Sie erwarte nun ähnliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dortmunds in zwei weiteren Fällen, in denen Kik-Beschäftigte ihr Unternehmen auf Lohnnachzahlung verklagt haben. Greven hofft außerdem auf positive Auswirkungen des Urteils für zahlreiche Kik- Beschäftigte. "Wenn sie klug sind, passt Kik nun die Löhne und Gehälter aller Beschäftigten an." Nach ihren Angaben sind in Deutschland eine Reihe ähnlicher Verfahren anhängig.

Der Vorsitzende Richter Peter Wolffram hatte zuvor in der Verhandlung festgestellt, dass mit 5,20 Euro rund die Hälfte des Tariflohns gezahlt werde. Gleichzeitig bezeichnete er den Tariflohn als "wichtiges Kriterium" für die Entscheidung. Der Gesetzgeber wolle eine Vergütung, "die nicht auffallend unangemessen ist". Kik-Anwalt Frank Hahn wies dies zurück. "Eine Vergütung für Minijobber in dieser Größenordnung ist durchaus üblich", sagte er.

Die Frau ist nach Verdi-Angaben nach wie vor in einer Kik-Filiale in Mülheim/Ruhr beschäftigt. Allerdings hätten sich die Arbeitsbedingungen seit Beginn des Verfahrens im vergangenen Herbst erheblich verschlechtert. So habe es etwa Stundenkürzungen gegeben.

Mittlerweile arbeite die 46-Jährige nur noch zehn Stunden im Monat.



Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/148/174625/

Gericht verurteilt Discounter Kik zu höherem Lohn


Dortmund - Der Textildiscounter Kik ist vom Arbeitsgericht Dortmund dazu verurteilt worden, einer geringfügig Beschäftigten einen höheren Lohn nachzuzahlen. Die Frau sei mit einem Stundenlohn von 5,20 Euro unangemessen niedrig vergütet worden, entschied das Gericht.

Das zur Tengelmann-Gruppe gehörende Unternehmen muss nun für die vergangenen vier Jahre die Differenz zu einem angemessenen Lohn, der nach Auffassung des Gerichts zwischen 7,90 und 8,20 Euro liegt, nachzahlen. Insgesamt sind dies über 9000 Euro. Die 46 Jahre alte Klägerin wird von der Gewerkschaft Ver.di unterstützt. Die Gewerkschaft erwartet nun ähnliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dortmund in zwei weiteren Fällen von Klagen gegen Kik.


Quelle: dpa

Lohndumping bei KIK

Am 14.05.2008 erster Termin vor Arbeitsgericht Dortmund

Unter dem Aktenzeichen 10 Ca 279/08 findet erster Kammertermin am Mittwoch, 14. Mai 2008 um 12:30 Uhr statt. Arbeitsgericht Dortmund ordnet persönliches Erscheinen des Geschäftsführers von KIK zum Termin an.

Informationen zum Lohndumping im Textilunternehmen KIK

Vorgeschichte und aktueller Stand

Ausgangslage:

Der KIK Textildiscounter beschäftigt nach eigenen Angaben ca. 18.000 Menschen, davon 9.000 Aushilfen (geringfügig Beschäftigte).
Dieses Unternehmen ist nicht Mitglied im Einzelhandelsverband und muss damit nicht die geltenden Tarifverträge anwenden.

Nach eigenen Angaben (Verhaltenskodex von KIK) „...müssen die Löhne und Gehälter den jeweiligen Gesetzen und dem allgemeinen Prinzip fairen und ehrlichen Handels entsprechen. Mindest-Bestimmungen sind ausnahmslos einzuhalten...“)

Tatsächliche Arbeitsbedingungen bei KIK

1. Kopien der unterschriebenen Arbeitsverträge werden i.d.R. den Beschäftigten nicht ausgehändigt (Verstoß gegen Nachweisgesetz).

2. Geringfügig Beschäftigte erhalten Stundenlöhne in einer Spannbreite von 4,25 € bis 5,25 € (unabhängig von ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen Tätigkeit im Einzelhandel.)

3. Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen werden i.d.R. nicht an die Beschäftigten ausge-händigt. Stundenzettel verbleiben in der Filiale und werden dann zu Abrechnungszwecken an die Hauptverwaltung geschickt.

4. Geringfügig Beschäftigte erhalten keinen bezahlten Urlaub. Ebenso erfolgt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Trotz der laufenden Verfahren wurden auch im November 2007 die ausgefallenen Stunden aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht gezahlt.

Nur die tatsächlich anwesenden Stunden werden vom Unternehmen vergütet.


Vorgehensweise der Gewerkschaft ver.di

1. Wir überprüfen bei jeder einzelnen Kollegin, wie hoch der Differenzbetrag zum tatsächlich gezahlten Lohn/Gehalt ist. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des BAG, die von Lohnwucher spricht, wenn die gezahlte Vergütung um mehr als 1/3 unter dem ortsüblichen Lohn (Tarifentgelt) liegt.

2. Bei der Ermittlung des Differenzbetrages sind selbstverständlich die Tätigkeiten der Kolleginnen sowie ihr beruflicher Lebensweg entscheidet.
Beispiel: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau (dreijährige Ausbildung) hat nach bestandener Prüfung den Anspruch auf die Vergütung im 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I. Nach 4-jähriger Tätigkeit im Einzelhandel steht dieser Kollegin dann das Endgehalt einer Verkäuferin mit zurzeit 2.006,-€ zu.

3. In den uns vorliegenden Fällen belaufen sich die Differenzen pro Stunde auf 3,01 € bis hin zu 3,71 €.

4. Ebenfalls haben wir für die betroffenen Kolleginnen den nicht bezahlten Erholungsurlaub (von 2004 bis laufend 2007) geltend gemacht. Dieser berechnet sich nach der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit pro Woche. Damit ergeben sich Nachforderungen in Höhe von 400,00 € bis 600,00 € pro Jahr.

5. Aufgrund dieser Vorkommnisse haben wir Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Duisburg gestellt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 291 Strafgesetzbuch (Lohnwucher) und § 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt). Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat dies mit Datum vom 11. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitet.

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Dortmund das Verfahren einstellt. Es lag nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine Notlage der Beschäftigten bei Vertragsbeginn vor. Über den Straftatbestand des Lohnwuchers hat die Staatsanwaltschaft auf das arbeitsgerichtliche Verfahren verwiesen.

6. Parallel dazu haben wir die Ansprüche offiziell beim Unternehmen geltend gemacht. Da der Arbeitgeber unseren Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist, haben wir die entsprechenden Klagen (mittlerweile 5) beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereicht.

7. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat von der Wahlmöglichkeit (§ 25 Zivilprozessordnung) Gebrauch gemacht und die Klagen an das zuständige Arbeitsgericht (Firmensitz des Unternehmens ist Bönen) nach Dortmund verwiesen.

8. 3 Gütetermine vom Arbeitsgericht Dortmund

Die Gütetermine haben in zwei Fällen statt-gefunden und sind ergebnislos vertagt worden. Mittlerweile sind die Kammertermine festgelegt worden (siehe letzte Seite).

9. Seitdem die Verfahren und die damit verbundene Berichterstattung in den Medien laufen, haben sich die Arbeitsbedingungen unserer Kolleginnen erheblich verschlechtert.

Erhebliche Stundenkürzungen (von durch-schnittlich 70 Stunden monatlich auf 20 Stunden monatlich- verbunden mit finanziellen Einbußen in Höhe von ca. 300,00 €) erfolgen auf Anweisung des Unternehmens. Gleichzeitig werden neue Beschäftigte eingestellt.

Ebenfalls ist unseren Kolleginnen untersagt worden, die Kasse zu bedienen, Kunden zu beraten usw.- ihre Tätigkeit besteht jetzt darin, ausschließlich am Tag der Warenlieferung (i.d.R. mittwochs) die Ware auszupacken.

Trotz Intervention der Gewerkschaft ver.di gegen diese Vorgehensweise verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.


10. Die Zahlungsansprüche der Kolleginnen belaufen sich jeweils 8.000,00 € bis 10.000,00 €.


11. Auf Antrag des Arbeitgebers sind bereits mehrfach die Kammertermine am Arbeitsgericht Dortmund verschoben worden.


Nun mehr findet der erste Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Dortmund tatsächlich statt

am Mittwoch, den 14. Mai 2008
um 12.30 Uhr
Aktenzeichen 10 Ca 279/ 08


Auch für diesen Termin ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers von KIK, Herrn Stefan Heimig, angeordnet worden.

An diesem Termin werden unsere 3 KIK-Frauen anwesend sein.

Über eine Berichterstattung und die Teilnahme am Gerichtstermin freuen wir uns.


Für weitere Fragen steht Ihnen
Henrike Greven, ver.di Bezirksgeschäftsführerin Mülheim-Oberhausen gerne unter
0151 / 11 61 76 10 zur Verfügung.

Herausgeber:

V.i.S.d.P.: Henrike Greven
ver.di Bezirksgeschäftsführerin
Friedrich-Karl-Straße 24
46045 Oberhausen
Tel.: 0208/45671-0

Presseschau

ArbG Dortmund: Kik zur Nachzahlung von Lohn für Minnijobberin

Das Arbeitsgericht Dortmund hat am 14.05.2008 nach einem Bericht von NRW-Justiz den Textildiscounter Kik zur Nachzahlung von höherem Lohn für eine Minijobberin verurteilt. Die Mitarbeiterin ist bei ihrem Verlangen auf Lohnnachzahlung für insgesamt vier Jahre von der Gewerkschaft ver.di unterstützt worden.

Die Frau sei mit einem Stundenlohn von 5,20 Euro unangemessen niedrig vergütet worden, entschied das Gericht. Dieser Betrag liege um ca. 50 % unter dem Tariflohn. Nach Auffassung des Gerichts liegt der angemessene Lohn zwischen zwischen 7,90 und 8,20 Euro. Dieser ist nun nachzahlen.

Die ver.di Geschäftsführerin des Bezirks Mülheim-Oberhausen, Henrike Greven, äußerte sich erfreut über das Urteil. «Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei den auffällig niedrigen Entlohnungen bei Kik um eine sittenwidrige Entlohnung handelt», sagte Greven.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Tip:

Es steht zu erwarten, dass Kik in die Berufung geht. Die Arbeitsgericht in Schleswig Holstein haben - im Fall einer auszubildenden zur Krankenpflegerin allerdings schon genau so entschieden und bei der Urteilsbegründung auf den großen Unterschied zum Tariflohn verwiesen.
Wenn Sie Zweifel an ihrer Lohnhöhe haben lassen Sie sich anwaltlich beraten.

KIK er klagen mit uns

Das Arbeitsgericht Dortmund hat einer Mitarbeiterin von KIK am 14.5.2008 ca. 9000 Euro Gehalt zugesprochen.

Kik muss diese Summe nachzahlen.

Admin