Sonntag, 25. Mai 2008

Lohndumping bei KIK

Am 14.05.2008 erster Termin vor Arbeitsgericht Dortmund

Unter dem Aktenzeichen 10 Ca 279/08 findet erster Kammertermin am Mittwoch, 14. Mai 2008 um 12:30 Uhr statt. Arbeitsgericht Dortmund ordnet persönliches Erscheinen des Geschäftsführers von KIK zum Termin an.

Informationen zum Lohndumping im Textilunternehmen KIK

Vorgeschichte und aktueller Stand

Ausgangslage:

Der KIK Textildiscounter beschäftigt nach eigenen Angaben ca. 18.000 Menschen, davon 9.000 Aushilfen (geringfügig Beschäftigte).
Dieses Unternehmen ist nicht Mitglied im Einzelhandelsverband und muss damit nicht die geltenden Tarifverträge anwenden.

Nach eigenen Angaben (Verhaltenskodex von KIK) „...müssen die Löhne und Gehälter den jeweiligen Gesetzen und dem allgemeinen Prinzip fairen und ehrlichen Handels entsprechen. Mindest-Bestimmungen sind ausnahmslos einzuhalten...“)

Tatsächliche Arbeitsbedingungen bei KIK

1. Kopien der unterschriebenen Arbeitsverträge werden i.d.R. den Beschäftigten nicht ausgehändigt (Verstoß gegen Nachweisgesetz).

2. Geringfügig Beschäftigte erhalten Stundenlöhne in einer Spannbreite von 4,25 € bis 5,25 € (unabhängig von ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen Tätigkeit im Einzelhandel.)

3. Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen werden i.d.R. nicht an die Beschäftigten ausge-händigt. Stundenzettel verbleiben in der Filiale und werden dann zu Abrechnungszwecken an die Hauptverwaltung geschickt.

4. Geringfügig Beschäftigte erhalten keinen bezahlten Urlaub. Ebenso erfolgt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Trotz der laufenden Verfahren wurden auch im November 2007 die ausgefallenen Stunden aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht gezahlt.

Nur die tatsächlich anwesenden Stunden werden vom Unternehmen vergütet.


Vorgehensweise der Gewerkschaft ver.di

1. Wir überprüfen bei jeder einzelnen Kollegin, wie hoch der Differenzbetrag zum tatsächlich gezahlten Lohn/Gehalt ist. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des BAG, die von Lohnwucher spricht, wenn die gezahlte Vergütung um mehr als 1/3 unter dem ortsüblichen Lohn (Tarifentgelt) liegt.

2. Bei der Ermittlung des Differenzbetrages sind selbstverständlich die Tätigkeiten der Kolleginnen sowie ihr beruflicher Lebensweg entscheidet.
Beispiel: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau (dreijährige Ausbildung) hat nach bestandener Prüfung den Anspruch auf die Vergütung im 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I. Nach 4-jähriger Tätigkeit im Einzelhandel steht dieser Kollegin dann das Endgehalt einer Verkäuferin mit zurzeit 2.006,-€ zu.

3. In den uns vorliegenden Fällen belaufen sich die Differenzen pro Stunde auf 3,01 € bis hin zu 3,71 €.

4. Ebenfalls haben wir für die betroffenen Kolleginnen den nicht bezahlten Erholungsurlaub (von 2004 bis laufend 2007) geltend gemacht. Dieser berechnet sich nach der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit pro Woche. Damit ergeben sich Nachforderungen in Höhe von 400,00 € bis 600,00 € pro Jahr.

5. Aufgrund dieser Vorkommnisse haben wir Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Duisburg gestellt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 291 Strafgesetzbuch (Lohnwucher) und § 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt). Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat dies mit Datum vom 11. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitet.

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Dortmund das Verfahren einstellt. Es lag nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine Notlage der Beschäftigten bei Vertragsbeginn vor. Über den Straftatbestand des Lohnwuchers hat die Staatsanwaltschaft auf das arbeitsgerichtliche Verfahren verwiesen.

6. Parallel dazu haben wir die Ansprüche offiziell beim Unternehmen geltend gemacht. Da der Arbeitgeber unseren Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist, haben wir die entsprechenden Klagen (mittlerweile 5) beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereicht.

7. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat von der Wahlmöglichkeit (§ 25 Zivilprozessordnung) Gebrauch gemacht und die Klagen an das zuständige Arbeitsgericht (Firmensitz des Unternehmens ist Bönen) nach Dortmund verwiesen.

8. 3 Gütetermine vom Arbeitsgericht Dortmund

Die Gütetermine haben in zwei Fällen statt-gefunden und sind ergebnislos vertagt worden. Mittlerweile sind die Kammertermine festgelegt worden (siehe letzte Seite).

9. Seitdem die Verfahren und die damit verbundene Berichterstattung in den Medien laufen, haben sich die Arbeitsbedingungen unserer Kolleginnen erheblich verschlechtert.

Erhebliche Stundenkürzungen (von durch-schnittlich 70 Stunden monatlich auf 20 Stunden monatlich- verbunden mit finanziellen Einbußen in Höhe von ca. 300,00 €) erfolgen auf Anweisung des Unternehmens. Gleichzeitig werden neue Beschäftigte eingestellt.

Ebenfalls ist unseren Kolleginnen untersagt worden, die Kasse zu bedienen, Kunden zu beraten usw.- ihre Tätigkeit besteht jetzt darin, ausschließlich am Tag der Warenlieferung (i.d.R. mittwochs) die Ware auszupacken.

Trotz Intervention der Gewerkschaft ver.di gegen diese Vorgehensweise verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.


10. Die Zahlungsansprüche der Kolleginnen belaufen sich jeweils 8.000,00 € bis 10.000,00 €.


11. Auf Antrag des Arbeitgebers sind bereits mehrfach die Kammertermine am Arbeitsgericht Dortmund verschoben worden.


Nun mehr findet der erste Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Dortmund tatsächlich statt

am Mittwoch, den 14. Mai 2008
um 12.30 Uhr
Aktenzeichen 10 Ca 279/ 08


Auch für diesen Termin ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers von KIK, Herrn Stefan Heimig, angeordnet worden.

An diesem Termin werden unsere 3 KIK-Frauen anwesend sein.

Über eine Berichterstattung und die Teilnahme am Gerichtstermin freuen wir uns.


Für weitere Fragen steht Ihnen
Henrike Greven, ver.di Bezirksgeschäftsführerin Mülheim-Oberhausen gerne unter
0151 / 11 61 76 10 zur Verfügung.

Herausgeber:

V.i.S.d.P.: Henrike Greven
ver.di Bezirksgeschäftsführerin
Friedrich-Karl-Straße 24
46045 Oberhausen
Tel.: 0208/45671-0

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